Gewinnmargen in der Kalkulation – offen, transparent und rechtssicher

Lernziele dieser Lektion

Nach dieser Lektion können die Teilnehmenden …

  • unterschiedliche Wege zur Berücksichtigung von Gewinnmargen benennen,
  • erklären, warum eine offene Ausweisung von Gewinn vorzugswürdig ist,
  • typische Fehlkonstruktionen (z. B. Vermischung mit Auslastung) erkennen.

Drei Wege, Gewinn „unterzubringen“

In der Praxis tauchen drei Modelle auf:

  1. Offene Ausweisung eines Gewinnblocks
    • Gewinn als eigene Position in der Kalkulation.
    • Transparent und argumentierbar.
  2. Versteckter Gewinn über die Auslastungsquote
    • Gewinn wird über eine optimistisch kalkulierte Auslastung hineingerechnet.
    • Nach außen erscheint die Kalkulation „gewinnlos“.
  3. Versteckter Gewinn in anderen Positionen (Sachkosten, Personal etc.)
    • Aufschläge an nicht dafür vorgesehenen Stellen.
    • Intransparent und angreifbar.

Die Vermischung von Gewinnmargen mit anderen Positionen – insbesondere mit der Auslastungsquote – führt zu Intransparenz und ist rechtlich problematisch ist.

Auslastungsquote und Gewinn – warum die Vermischung problematisch ist

Die Auslastungsquote soll prognostisch abbilden, dass Plätze nicht an allen Tagen des Jahres belegt sind.

Wenn:

  • die prospektive Auslastungsquote realistisch kalkuliert ist,
  • also ungefähr der zu erwartenden tatsächlichen Belegung entspricht,

dann ist in dieser Quote keine Gewinnmarge enthalten. Sie bildet nur das Auslastungsrisiko ab.

Soll Gewinn über die Auslastung gesteuert werden, müsste:

  • zusätzlich zur realistischen Auslastung ein weiterer Prozentsatz für Gewinn addiert werden,
  • klar unterscheidbar sein, welcher Anteil der Quote dem Risiko und welcher dem Gewinn dient.

Das Ergebnis wäre im Grunde wieder eine offene Ausweisung von Gewinn – nur komplizierter. Wird beides vermischt, ist weder für Kostenträger noch für Gerichte nachvollziehbar, wie hoch Gewinn und wie hoch das reine Auslastungsrisiko sind.

6.3 Vorteil der offenen Ausweisung

Die Schiedsstellen- und Sozialgerichtspraxis tendiert dazu, eine offene Ausweisung von Gewinnmargen zu verlangen und zu akzeptieren:

  • Sie ermöglicht gerichtliche Kontrolle.
  • Sie verhindert „versteckte“ Gewinnanteile.
  • Sie macht die Argumentation sauberer und ehrlicher.

Daraus folgt eine klare Empfehlung:

Gewinnmargen sollten als eigene Position in der Kalkulation ausgewiesen und begründet werden – statt über Auslastung oder andere Positionen versteckt zu werden.

Gewinnhöhe: Keine Willkür, sondern Begründung

Für die Frage der Gewinnhöhe gilt:

  • Pauschale Rückgriffe auf beliebige Prozentsätze (z. B. Verzugszinsen) sind problematisch.
  • Maßstab ist der Bedarf einer idealtypisch wirtschaftenden Einrichtung,
  • unter Berücksichtigung von:
    • Risikoabsicherung,
    • Innovation,
    • Eigenkapitalerhalt,
    • Gemeinwohlbindung.

Das bedeutet für die Praxis:

  • Die Gewinnmarge muss einrichtungsindividuell begründet werden.
  • Eine sachlich begründete, „moderate“ Gewinnmarge ist mit dem System vereinbar.

Reflexionsfragen

  • Wie gehen Sie derzeit in Ihren Kalkulationen mit Gewinn um?
  • Wird Gewinn offen ausgewiesen oder versteckt?
  • An welchen Stellen der Kalkulation könnten Sie eine transparente Gewinnposition einführen?

Übergang zur nächsten Lektion:

In der abschließenden Lektion fassen wir die wesentlichen Argumentationslinien zusammen und zeigen, wie Sie Gewinne gegenüber Jugendämtern und Gerichten juristisch und praktisch schlüssig vertreten können – inkl. Bezug auf aktuelle Rechtsprechung (z. B. VGH München 2024).