Das prospektive Entgeltsystem – Recht auf Überschuss statt Spitzabrechnung

Lernziele dieser Lektion

Nach dieser Lektion können die Teilnehmenden …

  • die Grundstruktur des prospektiven Entgeltsystems beschreiben,
  • erklären, warum Verluste systemimmanent sind,
  • aufzeigen, dass der Gesetzgeber bewusst auch Überschüsse ermöglichen wollte.

Prospektive Entgelte – das Grundprinzip

§ 78d Abs. 1 SGB VIII verlangt, dass Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen für einen zukünftigen Zeitraum abgeschlossen werden. Nachträgliche Ausgleiche von Über- oder Unterdeckungen sind ausgeschlossen.

Die Folge:

  • Prognose statt Nachberechnung
  • Risiko der Unterdeckung beim Träger
  • Chance auf Überdeckung (Gewinn) ebenfalls beim Träger

Der Systemwechsel erfolgte ausdrücklich im Interesse der Kostenträger, um die Kostenentwicklung zu dämpfen und Effizienz sowie Wirtschaftlichkeit zu fördern. 

Was sagen die Gesetzesmaterialien?

In den Gesetzesmaterialien wird deutlich ausgesprochen:

  • Träger können Unterdeckungen erleiden – also Verluste.
  • Gleichzeitig wird ihnen die „Möglichkeit zur Erzielung eines Überschusses“ eingeräumt.
  • Diese „Überdeckung“ soll dem Träger verbleiben.

Damit ist klar:

Der Gesetzgeber hat bei der Einführung des prospektiven Entgeltsystems nicht davon ausgegangen, dass Gewinne ausgeschlossen sind – im Gegenteil: Gewinne wurden als Teil des Systems gedacht, als Gegenpol zum Verlustrisiko.

Wichtige Argumentationslinie für die Praxis:

„Mit der Einführung prospektiver Leistungsentgelte hat der Gesetzgeber den Trägern bewusst das Risiko der Unterdeckung übertragen. Er hat ihnen im gleichen Atemzug die Chance eines Überschusses zugestanden. Unser Gewinn ist keine ‚Kasse mit Kindern‘, sondern die systemimmanente Gegenleistung für das von uns getragene Risiko.“ 

Verknüpfung mit dem Recht der Sozialhilfe und Pflege

Die Regelungen des SGB VIII wurden „nach dem Vorbild“ der leistungsrechtlichen Entgeltsysteme im früheren BSHG (heute SGB XII) und im Pflegeversicherungsrecht (SGB XI) ausgestaltet.

Dort ist:

  • das Prinzip der Prospektivität vergleichbar,
  • die Verlagerung des Verlustrisikos auf die Träger ebenfalls angelegt,
  • die Rechtsprechung der Sozialgerichte konsequent davon ausgegangen, dass Verlustrisiko und Gewinnerzielung zusammengehören.

Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Pflegeversicherungsrecht hat die Pflicht zur Verlusttragung durch die Träger ausdrücklich mit dem Recht auf Gewinnerzielung verknüpft. Diese Linie ist in deinem Aufsatz ausführlich dargestellt und lässt sich – mangels struktureller Unterschiede – auf die Jugendhilfe übertragen. 

Was bedeutet das für die Praxis?

Für Entgeltverhandlungen heißt das:

  1. Verlustrisiko klar benennen
    • Es gibt keine Spitzabrechnung mehr
    • Es existieren Prognoseunsicherheiten auf Seiten der Träger
    • Keine nachträgliche Korrektur bei Unterdeckung
  2. Recht auf Überschuss klar verknüpfen
    • Wenn Träger das Risiko tragen, müssen sie die Chance auf Überschüsse haben.
    • Gewinne sind kein „Bonus“, sondern systemimmanente Kompensation des Risikos.
  3. Gewinn als legitimer Bestandteil des Gesamtentgelts
    • Die Frage lautet nicht: „Darf ein Träger gewinnen?“,
    • sondern: „Wie hoch muss und darf eine Gewinnmarge sein, damit der Träger seinen gesetzlichen Auftrag erfüllen kann?“

Reflexionsfragen

  • Wird in Ihren Verhandlungen das Thema „Verlustrisiko“ offen angesprochen?
  • In welchen Situationen wäre es hilfreich, auf den Gesetzeszweck (Kostendämpfung, Wirtschaftlichkeit, Risikoübertragung) hinzuweisen?
  • Wo könnten Sie in Ihren Unterlagen die Argumentation „Risiko ↔ Überschuss“ sichtbarer machen?

Übergang zur nächsten Lektion:

In der nächsten Lektion schauen wir uns an, warum Träger Gewinne nicht nur dürfen, sondern brauchen – insbesondere zur Risikovorsorge, Innovation und Eigenkapitalerhaltung.