Florian Gerlach

Seminare zum „Recht der Sozialen Arbeit“

Evangelische Hochschule Bochum

Lehreinheit 10

Lernziele

Nach Abschluss dieser Einheit kennst du die Aufgaben des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung. Du weißt, dass das Jugendämter bei Kindswohlgefärdung das Gefährdungsrisiko im Team der Fachkräfte abschätzen muss. Du weist, dass in der Regel die Eltern und das Kind in der Gefährdungsabschätzung mit einzubeziehen sind und ein Hausbesuch durchzuführen ist. Schließlich ist dir bewusst, dass das Jugendamt nach erfolgter Gefährdungseinschätzung eine Entscheidung über die nächsten Handlungsschritte treffen muss. Nächster Handlungsschritt kann die Vermittlung von Hilfen sein. Nächster Handlungsschritt kann aber auch eine Information an das Famliengericht sein, damit dieses die nächsten Schritte einleiten kann. Du weißt, dass das Jugendamt im Eilfall selbst handeln muss. Schließlich kennst du auch die Pflichten von Mitarbeitenden in Einrichtungen, wenn diese mit einer Kindswohlgefährdung konfrontiert sind.

Aufgaben

Studiere die Podcast sowie die Inhalte zu folgenden Themenbereichen:

Wiederholung

  • Erläutere das Vorgehen des Jugendamtes bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung.
  • Was versteht man unter „gewichtigen Anhaltspunkten“ für eine Gefährdung?
  • Wer bildet das Fachkräfteteam des § 8a Abs. 1 SGB VIII?
  • Sind die Erziehungsberechtigten immer in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen? In welchen Fällen kann von ihrer Einbeziehung sowie einem Hausbesuch abgesehen werden?
  • Unter welchen Voraussetzungen ist das Jugendamt berechtigt/verpflichtet, das Familiengericht anzurufen? Was versteht man unter dem Begriff „erforderlich“ in § 8a Abs. 2 SGB VIII?
  • Mit welchen weiteren Institutionen (außer dem FamG) muss das Jugendamt bei § 8a SGB VIII zusammenarbeiten?
  • Wie wird bei Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe (also insbes. bei Trägern der freien Jugendhilfe) bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung vorgegangen? Wie unterscheidet sich das Verfahren von dem im Jugendamt?
  • Haben auch Personen außerhalb der Jugendhilfe einen Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung? Wie sollte z.B. in der Schule oder im Gesundheitswesen vorgegangen werden, wenn ein Kind gefährdet erscheint?
  • Unter welchen Voraussetzungen kann ein Kind in Obhut genommen werden?
  • Arbeiten Sie den Unterschied zwischen der Inobhutnahme und der Verpflichtung zur Anrufung des Familiengerichtes heraus.
  • Was ist eine „dringende Gefahr“ i.S. des § 42 SGB VIII?
  • Was sind Selbstmelder und wie werden sie behandelt?
  • Welche Sonderregeln gibt es für unbegleitete minderjährige ausländische Kinder und Jugendliche?
  • Welche Handlungsalternativen gibt es nach erfolgter Inobhutnahme?

Fallübung:

Felix leidet seit seiner Geburt unter den Folgen des fetalen Alkoholsyndroms (FAS), was sich in kognitiven Beeinträchtigungen, Verhaltensauffälligkeiten und körperlichen Problemen äußert. Aufgrund seiner schwierigen Verhaltensweisen und der besonderen Betreuung, die er benötigt, hat Felix bei verschiedenen Pflegefamilien gelebt und auch Zeit in Heimen verbracht. Er wird als „schwierig“ beschrieben, zeigt oft aggressives Verhalten und hat Schwierigkeiten, stabile Beziehungen aufzubauen.

Felix‘ Mutter, Frau Schmidt, hatte ihn wegen ihrer Suchtprobleme früh in Pflege geben müssen. Seit kurzem ist sie in einer Methadonersatztherapie und hat einen neuen Freund, Herrn Meier, der ebenfalls ehemals suchtmittelabhängig ist. Frau Schmidt hat den Wunsch geäußert, Felix wieder bei sich aufzunehmen, und das Jugendamt hat diesem Wunsch nachgegeben, da Frau Schmidt in der Therapie Fortschritte zeigte. Sie lehnt jedoch jegliche weitere Unterstützung ab.

Kurz nach Felix‘ Rückkehr in den Haushalt seiner Mutter und ihres Freundes wird das Paar rückfällig. Beide beginnen wieder, Drogen zu konsumieren, und ihre Fähigkeit, sich um Felix zu kümmern, nimmt rapide ab. Felix wird schwer vernachlässigt und häufig misshandelt. Lehrer und Nachbarn bemerken, dass Felix mit sichtbaren Verletzungen zur Schule kommt und oft ängstlich und zurückgezogen wirkt.

Was muss das Jugendamt tun? Studieren Sie § 8a und § 42 SGB VIII.

Webinar vom 14.12.2023