Lehreinheit 14

Prüfungsvorbereitung

Überprüfen Sie mit folgendem Kurztutorial, ob Sie die einzelnen Schritte der Leistungsberechnung nachvollziehen können. Das Webinar finden Sie hier:

Webinar vom 15.01.2025

 

SGB II – Kurztutorial

Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 SGB II

Es muss für jede Person festgestellt werden, ob die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 SGB II vorliegen. Sodann muss festgestellt werden, wer mit wem warum eine Bedarfsgemeinschaft gem. § 7 Abs. 3 SGB II bildet.

Bedarfsermittlung

  • Formel für die Bedarfsermittlung ist: Bedarf – Einkommen = Leistung

  • Der Regelbedarf je Person muss ermittelt werden. Der Regelsatz ist aus der Tabelle abzulesenen. Er ist abhängig von der Zugehörigkeit von der Bedarfsgemeinschaft und vom Alter der jeweiligen Person.

  • Der Kindersofortzuschlag muss bei Kindern berücksichtigt werden.

  • Ein Mehrbedarf muss gegebenenfalls berücksichtigt werden.

  • Die Unterkunftskosten sind in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigten. Stromkosten gehören grundsätzlich nicht zu den Unterkunftskosten, weil sie bereits im Regelsatz enthalten sind.

  • Die so ermittelten Bestandteile des Bedarfs werden addiert und als „Zwischensumme zusammengefasst“

  • Sodann wird das KIndereinkommen (Kindergeld, Unterhaltsvorschuss, Unterhalt) abgezogen. Kindereinkommen mindert den Bedarf des Kindes und ist deshalb rechnerisch auf der Bedarfsseite und nicht auf der Einkommensseite zu berücksichtigen.

  • Das Ergbnis ist der Bedarf, von dem später das Einkommen abgehogen wird.

  • Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft muss festgehalten werden.

  • Sodann muss der sogenannten Anteil jeder Person am Gesamtbedarf ermittelt werden. Dazu teilt man den jeweiligen Bedarf der Person durch den Gesamtbedarf. Das Ergebnis nennt man Bedarfsanteil.

Einkommensbereinigung

  • Für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person wird der Bedarf ermittelt

  • Einkommen ist jeder regelmäßige Zufluss, § 11 SGB II

  • Bestimmte Zuflüsse (z.B. zweckgebundene Leistungen, Schmerzensgeld, Pflegegeld für Pflegeeltern) werden nicht als Einkommen berücksichtigt, § 11a SGB II

  • Jedes Einkommen wird nach § 11b SGB II bereinigt.

  • Das Schema ergibt sich aus § 11b Abs. 1 SGB II.

  • Die Beträge nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 – 5 SGB II werden mit 100,- € pauschaliert (§ 11b Abs. 2 S. 1 SGB II). Dieser Betrag wird nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen (§ 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB II) vom Einkommen abgezogen.

  • Außerdem wird der Betrag nach § 11b Abs. 3 SGB II abgezogen.

  • Das Ergebnis ist das bereinigte Einkommen.

  • Sodann werden die Einkommen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft addiert. Die Summe nennt man Gesamteinkommen.

  • Ist das Gesamteinkommen kleiner als der Gesamtbedarf, muss das Einkommen verteilt werden. Die Verteilung erfolgt nach eine „Schlüssel“. Hierzu multipliziert man den Bedarfsanteil der jeweiligen Person mit dem Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft. Das Produkt rechnet man der jeweiligen Person als Einkommen zu.

  • Ergebnis ist jeweils das anzurechnende Einkommen. Dieses zieht man vom Bedarf ab und erhält so die jeweilige Leistung.

Vermögen

Die Anrechnung von Vermögen erfolgt nach § 12 SGB II (lesen!). Der Freibetrag je Person beträgt zur Zeit 15.000,- €. Diese Bertrag steht jedem Mitglied zu. Nicht ausgenutzte Freibeträge können an andere Mitglieder der Bedarsgemeinschaft übertragen werden. Unabhängig davon wird ein PKW bis 15.000 € Wert sowie Hausrat nicht berücksichtigt.

Bildung und Teilhabepaket

Für Kinder gibt es Leistungen nach § 28 SGB II.

Erläuterungstext

Es muss für jede Person festgestellt werden, ob die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 SGB II vorliegen. Sodann muss festgestellt werden, wer mit wem warum eine Bedarfsgemeinschaft gem. § 7 Abs. 3 SGB II bildet. Alles was sich nicht ohne weiteres aus der Rechnung ergibt sollte erläutert werden. Beispiele finden Sie in den besprochenen Fällen.