Du hast bereits gelernt, dass bei jeder Berechnung nach dem SGB II dem Bedarf einer Person das Einkommen einer Person gegenübergestellt wird. Die Grundformel lautet: Bedarf – Einkommen = Leistung. Man sagt deshalb: Das Einkommen wird auf den Bedarf angerechnet. Man spricht deshalb von „Einkommensanrechnung“. Du weißt ebenfalls bereits, dass das Einkommen nicht in voller Höhe angerechnet wird, sondern dass vorher bestimmte Beträge vom Einkommen abgezogen werden müssen (Steuern, Versicherungsbeiträge, etc.). Du weißt auch, dass für bestimmte Abzugsbeträge eine Pauschale von 100,- € abgezogen werden darf. Von dieser Regel gibt es eine Ausnahme. Wenn nämlich die leistungsberechtigte Person mehr als 400,- € verdient und wenn sie im Einzelfall nachweisen kann, dass sie in bestimmten Bereichen höhere Ausgaben als 100,- € hat, können diese höheren Ausgaben abgesetzt werden. Nach Abschluss dieser Einheit weißt du, wie man diese höheren Abzugsbeträge errechnet. Du weißt, dass die Regeln dafür in der sogenannten Alg II-V stehen.
Studiere die Inhalte zu der folgenden Lerneinheit. Nutze sowohl die Skripte als auch das weitere Material. Lese auch die verlinkten Gesetzestexte.
Anrechnung von Einkommen => Einkommensbereinigung, insbesondere den Abschnitt: Werbungskosten
Löse danach die
Studiere danach die zugehörige Lösung.
Lies § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II. Studiere im Abschnitt
Webinar vom 6. Juni 2024
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