Florian Gerlach

Seminare zum „Recht der Sozialen Arbeit“

Evangelische Hochschule Bochum

Berechnung von Leistungen

Podcast: Grundsicherung – Bedarf

Um Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, reicht es nicht aus, dem System des SGB II zugeordnet zu sein, sei es aufgrund der Erwerbsfähigkeit oder der Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft. Nur wer hilfebedürftig ist, erhält Grundsicherungsleistungen (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II). Hilfebedürftig ist jemand, der seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus seinem Einkommen oder Vermögen bestreiten kann (§ 9 Abs. 1 SGB II). Um festzustellen, ob die eigene Einkommens- und Vermögenssituation ausreicht, wie es § 9 Abs. 1 SGB II verlangt, wird eine Berechnung durchgeführt: Diese Berechnung folgt einem Schema, bei dem zunächst der Bedarf für jede Person ermittelt wird, für die ein Anspruch berechnet werden soll (§ 19 ff. SGB II). Der Bedarf setzt sich hauptsächlich aus einem Regelsatz und individuellen Zuschlägen zu diesem Regelsatz einerseits und den Kosten für Unterkunft und Heizung andererseits zusammen. Die Summe aus Regelsatz, Zuschlägen und Kosten für Unterkunft und Heizung ergibt den Bedarf. Auf diesen Bedarf werden dann das Einkommen und Vermögen der betreffenden Person angerechnet (vgl. § 19 Abs. 3 SGB II). Die Berechnung von Grundsicherungsleistungen erfolgt nach folgender „Formel“:

Bedarf – Einkommen bzw. Vermögen = Leistung

Unter bestimmten Voraussetzungen wird auch das Einkommen und Vermögen anderer
Personen
angerechnet, dies nennt man „Queranrechnung von Einkommen“ (vgl. § 9 Abs. 2, 5). Neben eigenem und fremdem Einkommen und Vermögen werden auch bestimmte Sozialleistungen (z.B. Kindergeld) angerechnet. Das Einkommen und Vermögen werden nicht in voller Höhe angerechnet. Der Gesetzgeber erlaubt den Abzug bestimmter Positionen sowohl beim Einkommen als auch beim Vermögen (z.B. Steuern). Nach Abzug dieser Positionen spricht man von „bereinigtem Einkommen“ bzw. „bereinigtem Vermögen“ (vgl. § 11b, 12 Abs. 2 SGB II). Es gibt auch Einkommen und Vermögen, das überhaupt nicht angerechnet wird, wie z.B. Schadensersatzleistungen oder ein angemessenes Auto (vgl. § 11a, 12 Abs. 3 SGB II).

Prüfungsschema

Die Berechnung von Grundsicherungsleistungen folgt einem klaren Schema. Dieses Schema ist unabhängig davon, ob die Ansprüche auf Basis des SGB II oder des SGB XII berechnet werden. Zuerst wird der Bedarf ermittelt. Anschließend wird das Einkommen und Vermögen gegenübergestellt und die Leistung daraus abgeleitet. Die Berechnung erfolgt also in zwei Schritten: Bedarfsermittlung und Einkommens- und Vermögensbereinigung. Die entsprechenden Vorschriften für diese Schritte befinden sich in den Gesetzen SGB II und SGB XII. Um einen Überblick zu erhalten, kann die Tabelle verwendet werden. Im Folgenden wird das Prüfschema anhand des SGB II erläutert, da dieses Gesetz in der Praxis am relevantesten ist. Die entsprechenden Vorschriften für das SGB XII können aus der Tabelle entnommen werden. Es werden die Bedarfsermittlung, die Einkommensanrechnung und die Vermögensanrechnung erläutert.