Florian Gerlach

Seminare zum „Recht der Sozialen Arbeit“

Evangelische Hochschule Bochum

Fallübungen

Aufgaben

Einzelperson Frau Lindemann ist 39 Jahre alt. Sie hat eine Ausbildung als Fotolaborantin, findet in diesem Beruf jedoch keinen Job. Auf dem Wochenmarkt verdient sie als Verkäuferin 12.00 €/Stunde. Sie kann dort insgesamt 20 Stunden/Monat arbeiten. Ihre Miete (50 qm Wohnung) beträgt 500,- € inklusive Nebenkosten. Keine weiteren Besonderheiten.

1. Grundfall

2. Paar

Paar (Eheleute, Lebenspartnerschaft, Einstehensgemeinschaft) Wie 1., nur lebt Frau Lindemann mit ihrem Lebensgefährten in der Wohnung (70 qm, 700 € warm).

a) Variante 1 Lebensgefährte ist arbeitslos und hat kein weiteres Einkommen.

b) Variante 2 Lebensgefährte hat eigenes Einkommen in Höhe von 1.100,- € netto und 1.300,- € brutto.

3. Einzelperson mit Kind

Frau Lindemann ist alleinerziehend und hat ein Einkommen i.H.v. 1.250,- € netto und 1.450,- € brutto. Sie hat ein Kind. Das Kind ist 5 Jahre alt. Miete 700,- € warm. Das Kind bekommt Kindergeld, 250,- € und Unterhaltsvorschuss, 177,- €.

4. Paar mit Kind

Wie 2.

Bewerten Sie, ob und ggf. in welchem Umfang Vermögen angerechnet wird.

a) Anrechnung von Elterneinkommen auf Kinderbedarf

Frau Lindemann ein Einkommen i.H.v. 1.250,- € netto und 1.350,- € brutto. Miete 75 qm / 750 €. Partner hat kein Einkommen. Kindergeld 250,- €. Kind 7 Jahre alt.

b) Keine Anrechnung von Kindereinkommen auf Elternbedarf

Wie vor, Elterneinkommen beträgt 0 €. Kind ist 17 und hat eigenes Einkommen in Höhe von 1.200,- € netto und 1.450,- € brutto.

5. Vermögensanrechnung.

Wie Fall 4. a)

Frau Lindemann ist 39 Jahre, ihr Partner ist 37 Jahre alt. Das Kind ist 17.

Frau Lindemann hat einen 4 Jahre alten Fiat 500, Wert 9.500,- €. Ihr Partner hat einen 17 Jahre alten VW Polo, Wert 800,- Euro. Frau Lindemann hat 9.700,- € auf dem Konto gespart. Ihr Partner hat lediglich Schulden. Frau Lindemann hat außerdem eine Einbaukürche mit den üblichen Elektorgeräten, Kaufpreis 8.500,- Euro (alles Ikea). Außerdem hat sie von ihrer Großmutter noch einen Original-Bild eines bekannten Malers aus den 1950er Jahren, Wert 1.800,- Euro. Das 17-Jährige Kind hat 4.000 Euro für ein Downhill-Bike gespart.

Die Lösungen finden sich allesamt in § 12 SGB II.

Lösung folgt.

6. Frau A zieht aus

Frau A. ist 38 Jahre alt und Mutter von zwei Kindern, Anton, 10 Jahre, und Berta, 6 Jahre alt. Zur Zeit lebt Frau A. mit den beiden Kindern noch bei ihrem Ehemann. Allerdings ist die Ehe kaputt, mehrfach täglich kommt es zu heftigen Streitigkeiten, und Frau A. fürchtet, dass die Dinge weiter eskalieren könnten. Sie trägt sich mit dem Gedanken auszuziehen, und zwar zu ihrer alleinlebenden, gut verdienenden (monatlich netto 1.840,€) Schwester, die auch bereit wäre, Frau A. mit den Kindern für eine Weile in ihre großzügige Wohnung aufzunehmen. Allerdings ist die Schwester weder bereit, für den Lebensunterhalt von Frau A. und den Kindern aufzukommen, noch, sich um die Kinder zu kümmern. Zudem würde sie die Hälfte der anfallenden Warmmiete für die 110 m² große Wohnung als Beteiligung an den Unterkunftskosten erwarten (die komplette Warmmiete beträgt 968,- €); hinzu käme noch eine Beteiligung an den allgemeinen Haushaltskosten einschließlich Zeitung, Telefon und Fernsehen.

Frau A. ist sich sicher, dass sie ohne Prozess von ihrem Ehemann keinen Pfennig Unterhalt sehen wird, und fragt sich daher, wie sie ihren und den Lebensunterhalt der Kinder nach dem Auszug zunächst sicherstellen soll. Ihre eigenen finanziellen Verhältnisse reichen dafür nicht: Das Kindergeld bekommt ihr Ehemann vom Arbeitgeber. Außerdem erhält sie pro Kind Unterhaltsvorschuss in Höhe von 301,- €. Sie selbst verdient steuer- und sozialversicherungsfrei als Verkäuferin 317,- € monatlich. Sie besitzt noch ein Sparbuch über 1.740,- €, außerdem einen VW Golf, für den Haftpflichtbeiträge in Höhe von 70,- € monatlich fällig sind, außerdem die Kfz-Steuer. Frau A. benötigt den PKW, um ihre Arbeitsstelle aufzusuchen, außerdem zum Einkaufen und für Kinderfahrten. Die Kinder besuchen die Jugendmusikschule und ein Sportvereinstraining; für Anton macht das 9,- € plus 5,- €, für Berta 9,- € plus 4,- € monatlich. Schließlich würde sie für die Kinder nach dem Umzug dringend jeweils Bett und Schreibtisch benötigen, weil es ihr nach ihrer Einschätzung nicht möglich sein wird, diese Möbel mitzunehmen.

Frau A. möchte von Ihnen wissen, ob und in welcher Höhe sie bei einem Umzug zu ihrer Schwester öffentliche Leistungen erhalten könnte, was sie unternehmen müsste.

6. Antje und Susanne

Antje und Susanne sind verheiratet. Mit ihnen im Haushalt lebt der 15-jährige Robert, den Antje geboren hat. Ebenfalls mit im Haushalt lebt die 4-jährige Lina. Diese ist das Kind von Susanne. Vater beider Kinder ist der gemeinsame Freund beider Frauen, der Schwule Frisör Kai. Kai hat die Vaterschaft für beide Kinder anerkannt. Für Robert haben Antje und Kai eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben. Kai ist arbeitslos und bezieht existenzsichernde Leistungen. Leider gab es bei der Geburt von Lina erhebliche Probleme. Lina überlebte, aber ist nun schwerbehindert. Sie nutzt einen Rollstuhl und ist erheblich pflegebedürftig. Von der Pflegekasse erhält Susanne Pflegegeld nach Pflegegrad IV (728,00 €). Susanne kümmert sich um die Kinder während Antje als Ergotherapeutin arbeitet. Sie verdient 2.503,- € brutto und 1.940,- € netto. Sie haben zusammen einen PKW Skoda Octavia (im Wert von 6.000,- €) der auf Antje zugelassen ist. Antje braucht den PKW unter anderem für Fahren zur ihrer Arbeit, die 26 km entfernt liegt. Die 100 qm große Wohnung kostet 857,- € warm. Darin sind enthalten: 600,- Kaltmiete, 180 € Nebenkosten (Heizung, Warmwasser, Müllabfuhr, etc.) sowie 77 € Stromkosten.

Antje (38 Jahre) und Susanne (41 Jahre) beziehen jeweils 250,- € Kindergeld für Robert und Lina. Robert hat von seiner Großmutter väterlicherseits kürzlich ein Sparbuch geschenkt bekommen, auf dem sich 3.300,- € befinden. Antje und Susanne haben eine Haftpflicht- und eine Hausratversicherung für die Familie.

  1. Können Antje und Susanne für sich und die Kinder nach dem SGB II oder dem SGB XII existenzsichernde Leistungen beantragen? Wenn ja welche?
  2. Wird das Pflegegeld für Lina als Einkommen angerechnet?

7. Angelina und ihre Verwandtschaft

Angelina (27), ihre Schester Veronica (24) und deren Kind Yegor (2) sowie deren beider Cousine Yulia (13) sind im März 2022 mit ihrem alten Auto (Dacia Logan, Wert 3450,- ) aus der Ukraine nach Deutschland geflohen. Sie kommen bei Illya (22), dem Bruder von Yulia in Hamburg unter. Illya studiert an der Uni Hamburg Informatik. Er bekommt Unterstützung von einem wohlhabenden Onkel (825,- monatlich). Als Informatikstudent hat er außerdem einen guten Nebenjob als Werkstudent, bei dem er 1.200,- Brutto (950,- € netto) verdient.

Veronica bekommt für Yegor 250,- Euro Kindergeld monatlich. Yegor bekommt außerdem eine Halbwaisenrente in Höhe von 220,65 Euro monatlich. Veronica ist Übersetzerin (Deutsch – Russisch) und hat sofort eine Stelle (Midijob 700 Euro brutto abzüglich Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 137 Euro monatlich) als Übersetzerin bei beim Bezirksamt Hamburg-Nord gefunden. Angelina passt derweil auf das Kind auf. Sie hat monatliche Fahrtkosten für den Bus in Höhe von 35,- Euro. Angelina hat auf einem Ukrainischen Bankkonto Geld (3.600,- € Gegenwert). An dieses Geld kommt sie über eine Kreditkarte heran.

Illya’s Wohnung hat 2 Zimmer und kostet 700,-. Die Nebenkosten betragen 271,- Euro. Darin 50,- € Stromkosten enthalten.

  1. Prüfen Sie, ob Leistungen nach dem SGB II in Betracht kommen.
  2. Wird Vermögen berücksichtigt?

8. Familie Alkazaz

Die Familie Alkazaz ist im Jahr 2014 aus Damaskus in Syrien geflohen. Ihr Haus wurde infolge eines Luftangriffs zerstört. Zur Familie Alkazaz gehören die Eltern (Frau A. 43 und und Herr A. 51 Jahre), die beiden Söhne Diaa (22 Jahre) und Abdalah (8 Jahre) sowie die Tochter Hala (11 Jahre). Der Vater war in Syrien als Arzt tätig, die Mutter arbeitete als Dolmetscherin (Arabisch/Englisch). In Syrien war die Familie wohlhabend. Die Familie ist auf dem Landweg unter Inanspruchnahme zahlreicher Schlepper nach Deutschland gekommen und wurde zunächst in einem Aufnahmelager in Mülheim untergebracht. Dort haben alle Anfang 2015 einen Asylantrag gestellt. Diesem Antrag wurde nach langem Warten nun stattgegeben. Alle Familienmitglieder sind jetzt im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.1 S.1 AufenthG. Nunmehr leben Sie in einer Unterkunft für Flüchtlinge in Bochum. Sie sind jedoch nach ihrer Asylanerkennung gehalten, dort auszuziehen und sich eine eigene Wohnung zu suchen.

Herr A. ist ob des Verlustes seiner Existenz in Damaskus völlig frustriert und antriebslos. Er hat sich nahezu aufgegeben. Frau A. nimmt deshalb die Geschicke der Familie in die Hand. Sie hat über das Internetportal „immoscout24“ eine 98 qm große Vierzimmerwohnung in Bönen gefunden, die für alle reichen würde. Die Familie will auch zusammen bleiben und gemeinsam wohnen. Die Wohnung kostet 720,- € Kaltmiete. Die Nebenkosten (Heizung, Warmwasser, Müllabfuhr, etc.) betragen 230,- €. Frau A hat darüber hinaus eine Job in einem internationalen Übersetzungsbüro übernommen. Sie verdient dort 920,- € Brutto und 735,- € netto. Die Familie erhält für beide Kinder Kindergeld. Frau A besitzt aus der Zeit in Syrien 20 Goldmünzen „1 Pound Gold Syrien 6,758g (6,08g Au)“ aus den 1950er Jahren, die sie bei der Flucht retten konnte. Diese Goldmünzen haben einen Wert von 190,86 € pro Stück. Es handelt sich um Erbstücke. Die Existenz der Münzen hat sie aus Unwissenheit über die Konsequenzen gegenüber den Behörden auch angegeben. Ihr übriges Vermögen habe die Eheleute verloren bzw. für die Flucht ausgegeben.

Hala leidet unter einer leichten Form der sog. Trisomie 21 (Down-Syndrom). Infolge dieser Erkrankung braucht sie Unterstützung bei vielen alltagspraktischen Fragen (Körperpflege, Ernährung, Mobilität, etc. Auf Anraten der die Familie betreuenden Sozialarbeiterin hat sie einen Antrag auf Pflegegeld nach § 36 Abs.3 SGB XI beantragt und in Höhe von 468,- € pro Monat auch bewilligt bekommen. Pflege teilen sich die Eltern auf.

Aufgabe:

  1. Berechnen Sie die Höhe der der Familie zustehenden existenzsichernden Leistungen.
  2. Wird das auf Basis des SGB XII gezahlte Pflegegeld angerechnet?
  3. Welche Gruppen von Ausländern erhalten anstelle von Leistungen nach dem SGB II bzw. dem SGB XII Leistungen nach dem AsylbLG?

Jasmin und ihre Kinder

Jasmin Kettlich ist 35 Jahre alt und Mutter des 16jährigen Tim, der 17-jährigen Savina und des 9jährigen Jonas. Von ihrem Mann hat sie sich vor 15 getrennt. Unterhalt zahlt der Mann nicht. Jasmin lebt mit den Kindern in einer 3-Zimmer-Wohnung in Wuppertal.

Seitdem Simon Kettlich arbeitslos ist, zahlt er keinen Unterhalt mehr. Jasmin Kettlich verdient als Verwaltungsangestellte monatlich 840 € brutto und 690 € netto. Die Wohnung kostet 750 € Warmmiete, worin 35 € allgemeine Stromkosten für Licht und Kochen enthalten sind.

Für die Kinder erhält Jasmin Kettlich Kindergeld und Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Jasmin Kettlich hat einen PKW im Wert von 4.500 €. Zusätzlich ein Sparbuch für Notfälle, auf dem 2.580 € sind. Die Kinder haben von ihren Paten jeweils ein Sparbuch geschenkt bekommen. Auf dem Sparbuch von Tim befinden sich 1.600 €, auf dem von Savina 1.500 € und auf dem von Jonas 900 €.

Jasmin Kettlich fragt bei der Beratungsstelle der Diakonie Wuppertal an, ob es sich lohne, irgendwelche Sozialleistungen zu beantragen. Sie sind dort Mitarbeitende. Welche Antwort geben Sie? Rechnen Sie vor.

Familie al-Iryani

Die Familie al-Iryani ist im Jahr 2013 aus der Stadt Sana‘a (‏صنعاء) im Jemen geflohen. Ihr Haus wurde zerstört. Zur Familie al-Iryani gehören die Eltern (Frau I. 35 und und Herr I. 41 Jahre) sowie die beiden Töchter Cala (14) und Zarina (10). Der Vater war im Jemen als Archäologe tätig, die Mutter war Verwaltungsangestellte. Die Familie ist über das Mittelmeer geflohen, zunächst in Italien angekommen und von dort nach Deutschland weitergereist. Sie wurde zunächst in einem Aufnahmelager in Bayern untergebracht. Dort haben sie Anfang 2013 einen Asylantrag gestellt. Dieser wurde abgelehnt. Die Familie darf aber wegen der Gefährdung von Leib und Leben nicht abgeschoben werden. Ihr wurde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Nunmehr lebt die Familie in einer Unterkunft für Flüchtlinge in Bochum. Sie sind jedoch gehalten, dort auszuziehen und sich eine eigene Wohnung zu suchen.

Frau I hat über das Internetportal „immoscout24“ eine 87 qm große Vierzimmerwohnung gefunden. Diese kostet 910 € Kaltmiete. Die Nebenkosten (Heizung, Warmwasser, Müllabfuhr, etc.) betragen 230 €. Darin sind 55,- € Stromkosten enthalten. Die Familie erhält den Mietvertrag und zieht in die Wohnung ein. Außerdem fallen für die Familie Telefon und Internetgebühren von ca. 50,- €/Monat an. Herr I hat einen Job in der Küche eines marokkanischen Lokals. Er verdient dort 1.264,- € Brutto und 988,- € netto. Frau I verdient 538,- € mit einem Minijob. Die Familie erhält für beide Kinder Kindergeld in Höhe von 250,- € je Kind. Herr I besitzt aus der Zeit in Syrien 20 antike Münzen „Jemen Mukalla 1/2 Chomsiks 1276 ss“, die er vor Jahren bei einer Ausgrabung an sich genommen hatte und bei der Flucht retten konnte. Diese Münzen haben einen Wert von 251,46 € pro Stück. Die Münzen waren bei seiner Einreise nach Deutschland von den Behörden gefunden worden, so dass deren Existenz bekannt ist.

Herr I. hat erreicht, dass sein Archäologiestudium, welches er in Großbritannien absolviert hat, in Deutschland anerkannt wird. Er könnte damit zunächst ein Praktikum beim „Deutschen Archäologischen Institut“ absolvieren, um so seine späteren Aussichten auf einen Job zu verbessern. Außerdem würde ihm als Praktikant der Mindestlohn von 12,41 € gezahlt. Für ein Praktikum reichen seine Deutschkenntnisse jedoch nicht aus. Deshalb macht er einen „Crashkurs“ in Deutsch bei einer privaten Akademie. Die Kosten in Höhe von 1.985,- € muss er aber selbst aufbringen. Das Geld dafür erhält er von einer „Stiftung zur Förderung von Wissenschaftlern mit ausländischem Hochschulabschluss e.V.“

Aufgabe:

1. Kann die Familie I nach dem Einzug in die neue Wohnung existenzsichernde Leistungen beantragen? Wenn ja welche? Wird der Geldbetrag für den Crashkurs Deutsch angerechnet?

Alima, Maximilian und Sophie

(Modulprüfung SoSe 2012 + SoSe 2016)

Alima (29 Jahre alt) ist syrische Staatsangehörige und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG. Sie lebt mit ihren zwei deutschen Kindern Maximilian (5) und Sophie (2) in einer kleinen Stadt am Rande des Ruhrgebiets. Die Ehe mit ihrem Mann JanHendrik, den sie noch während der Schwangerschaft mit Maximilian geheiratet hatte, ist gescheitert und wurde deshalb vor kurzem geschieden. Ihr Studium der Sozialen Arbeit hatte sie seinerzeit wegen der Kinder abgebrochen. Ihren Mann hatte sie im Studium kennengelernt; dieser hat sein Studium beendet und verdient als Sozialarbeiter bei der Stadt Oberhausen 1.823,- monatlich netto und 2153,- brutto. Er zahlt an die Kinder Unterhalt und zwar wie folgt: Maximilian 333 € und Sophie 317 €.

Alima schuldet er keinen Unterhalt, weil er das restliche Geld selbst zum Leben braucht. Alima arbeitet in einem CallCenter und bewirbt Versicherungen. Sie verdient 12 € pro Stunde und kommt so auf 520 € (Minijob). Für beide Kinder erhält sie das Kindergeld. Die 65 qm-Wohnung (3 Zi., Küche, Bad) kostet 750 € warm. Alima hat ein Auto (VW Polo, 8 Jahre alt), mit dem sie die Kinder zu Schule bringt. Dafür muss sie im Monat ca. 50,- € aufwenden für Benzin und sonstige Kosten. Außerdem bezahlt sie für die Kinder Sportvereinsbeiträge in Höhe von 9,- je Kind monatlich. Als schließlich die Spülmaschine kaputt geht, ist sie fast am Rande der Verzweiflung, weil sie keine Ersparnisse hat und sich eine neue nicht leisten kann. Die Ersparnisse der Kinder (diese haben jeweils 2.500 von den Großeltern zur Geburt bekommen) will sie nicht antasten.

a) Erläutern Sie bitte, ob Alima und ihren Kindern ein Anspruch nach dem SGB II zusteht.

b) Berechnen Sie sodann ob und ggf. in welchem Umfang Alima und ihren Kindern Leistungen zustehen. Es genügt die Rechnung. Notieren Sie aber die jeweils einschlägigen Paragrafen in der Rechnung.

c) Formulieren Sie bitte einen abschließenden Ergebnissatz, dem zu entnehmen ist, welche Leistungen Alima und ihren Kindern in welcher Höhe zustehen.

d) Ist Alimas Auto als Vermögen zu berücksichtigen?

e) Kann Alima auch Geld für Neuanschaffung einer Waschmaschine erhalten? Nach welcher Vorschrift? 54

f) Werden die Sportbeiträge vom Jobcenter übernommen? Nach welcher Vorschrift?

Familie Ahmat

Die Familie Ahmat ist im Jahr 2013 aus Aleppo in Syrien geflohen. Ihr Haus wurde Granatenbeschuss zerstört. Zur Familie Ahmat gehören die Eltern (Frau A. 42 und und Herr A. 59 Jahre) sowie die beiden Töchter Malak (12) und Aya (8). Der Vater war in Syrien als Arzt tätig, die Mutter war Frisörin. Die Familie ist auf dem Luftweg in Deutschland eingereist und wurde zunächst einem Aufnahmelager in Bochum untergebracht. Dort haben sie Anfang 2014 einen Asylantrag gestellt. Diesem Antrag wurde stattgegeben. Nunmehr leben Sie in einer Unterkunft für Flüchtlinge in Bochum. Sie sind jedoch nach ihrer Asylanerkennung gehalten, dort auszuziehen und sich eine eigene Wohnung zu suchen.

Frau Ahmat hat über das Internetportal „immoscout24“ eine 98 qm große Vierzimmerwohnung gefunden. Diese kostet 620 € Kaltmiete. Die Nebenkosten (Heizung, Warmwasser, Müllabfuhr, etc.) betragen 220 €. Herr A hat einen Vollzeitjob in der Küche eines türkisch-kurdischen Lokals. Er verdient dort 900,- € Brutto und 720,- € netto. Die Familie erhält für beide Kinder Kindergeld. Frau A besitzt aus der Zeit in Syrien zehn Goldmünzen „1 Pound Gold Syrien 6,758g (6,08g Au)“ aus den 1950er Jahren, die sie bei der Flucht retten konnte. Diese Goldmünzen haben einen Wert von 182,10 € pro Stück. Es handelt sich um Erbstücke. Dies hat sie aus Unwissenheit über die Konsequenzen gegenüber den Behörden auch angegeben.

Aya leidet unter einer Dyskalkulie und erhält dafür vom Jugendamt monatlich einen Geldbetrag in Höhe von 200 € für die Inanspruchnahme einer wöchentlich stattfindenden ambulanten Dyskalkulietherapie.

Aufgabe:

Kann die Familie A existenzsichernde Leistungen beantragen

Wenn ja welche?

Wird der Geldbetrag für die Dyskalkulietherapie angerechnet? Begründen Sie Ihre Entscheidung.

Familie Afraid

Die seit drei Jahren in Deutschland lebende, aus dem Iran stammende Familie Afarid, deren Mitglieder alle im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG sind, hat vier Kinder: Dina (12), Shirin (8) und Hashem (4). Der älteste Sohn Said (19) lebt nicht mehr zu Hause und studiert in einer anderen Stadt. Herr Afarid (41) hat einen Job als Gleisarbeiter bei einem Subunternehmen der Bahn. Aufgrund einer schweren Alkoholerkrankung ist Herr Afarid seit 2 Monaten arbeitsunfähig und erhält inzwischen Krankengeld in Höhe von 750,- € monatlich. Der Arzt geht aber davon aus, dass Herr Afarid in spätestens einem Monat wieder voll arbeiten kann. Frau Afarid (34) ist bei einer Leiharbeitsfirma angestellt und verdient derzeit als Verkäuferin mit einem Halbtagsjob 538,- € (brutto = netto) monatlich. Daneben bezieht sie Kindergeld in Höhe von 250 pro Kind. Das Kindergeld für Said in Höhe von 250,- € überweist sie jeden Monat an ihn, um den Sohn ein wenig zu unterstützen. In der 110qm großen Wohnung lebt auch noch die Mutter von Frau Afarid, Oma Soraya (68), die schon länger in Deutschland lebt. Sie bezieht eine Altersrente von 2.000 € monatlich, wovon sie den drei zu Hause lebenden Kindern monatlich 10 € Taschengeld bezahlt. Ihrer Tochter hat sie ein Sparbuch geschenkt, auf dem sich 15.200 € befinden. Die Kaltmiete und die Nebenkosten für die Wohnung betragen 1.170,€, die Stromkosten betragen 120,- €. Sie sind bereits in der Miete enthalten.

Die wirtschaftliche Lage wird von Frau Afarid als nicht mehr tragbar empfunden. Mit der Mietzahlung für die 110qm große Wohnung sei sie mit zwei Mieten im Rückstand. Ihr Vermieter droht mit Kündigung.

  1. Prüfen Sie, ob Ansprüche auf Bürgergeld bestehen.
  2. Begünden Sie, warum keine Leistungen nach dem AsylbLG in Betracht kommen.