Vermögen eines Bedürftigen wird auf dessen Bedarf angerechnet (erinnere die Berechnungsformel: Bedarf EK/Vermögen = Lstg.). Die Anrechnung von Vermögen ist in § 12 SGB II geregelt. Vermögen ist – genau wie das Einkommen – vor der Anrechnung zu bereinigen (s.o.). Übersteigt das bereinigte Vermögen den eigenen Bedarf, so ist zu prüfen, ob dieser Überschuss für die eigene Existenzsicherung und/oder verwendet werden muss, andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu „versorgen“: Diese müssen sich unter bestimmten Voraussetzungen das überschüssige Vermögen anrechnen lassen (Queranrechnung von Vermögen). Übersteigt das bereinigte Vermögen den Bedarf, wird das Ergebnis der Rechnung negativ. Dieser Negativbetrag ist gegebenenfalls beim beim Bedürtigen bzw. den anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft wie deren Vermögen anzurechnen.
Als Vermögen sind alle verwertbaren Gegenstände zu berücksichtigen.
Lies: § 12 Abs. 1 S. 1 SGB II
Vermögen ist daher nicht nur Geldvermögen, sondern alles was man zu Geld machen kann. Auch Häuser, Computer, Autos, Aktien, etc. sind Vermögen. Wie beim Einkommen gibt es auch beim Vermögen solche Vermögenswerte, die überhaupt nicht als Vermögen berücksichtigt werden, wie z.B. angemessener Hausrat, eine angemessenes Hausgrundstück, ein angemessener PKW, etc.
Lies: § 12 Abs. 1 S. 2 SGB II
Diese Vermögenswerte nennt man „nicht zu berücksichtigendes Vermögen“. Darüber hinaus gibt es auch hier bestimmte Beträge, die vom Vermögen abzusetzen sind. Sie heißen auch hier Absetzbeträge.
Im Einzlenen gilt:
Bestimmte Vermögensbestandteile, die für eine soziale Existenz und Teilhabe als essentiell angesehen werden, werden nicht berücksichtigt. Entscheidend ist stets die Angemessenheit. Diese ist nur gegeben, wenn der jeweilige Vermögensgegenstand nach den Umständen für einen auf Leistungen der Grundsicherung verwiesenen Menschen als üblich erscheint.
Eine besondere Rolle spielen hier insbesondere PKW, Hausrat, Hausgrundstück und Eigentumswohnung.
Lies: § 12 Abs. 3 SGB II
Vom Vermögen sind die Freibeträge abzusetzen. Diese betragen je Person in der Bedarfsgemeinschaft 15.000,- €. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.
Lies: § 12 Abs. 2 SGB II
Während einer sogenannten Karenzzeit von einem Jahr wird Vermögen überhaupt nicht berücksichtigt. Das gilt jedoch nicht, wenn das Vermögen erheblich ist. Erheblich ist Vermögen, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebendes Person übersteigt. In diese Berechnung wird ein selbst genutztes Hausgrundstück bzw. eine entsprechende Eigentumswohnung nicht mit einbezogen.
Lies: § 12 Abs. 3 – 5 SGB II