Florian Gerlach

Seminare zum „Recht der Sozialen Arbeit“

Evangelische Hochschule Bochum

Bedarf und Leistungen

Um den Bedarf zu ermitteln, muss zunächst festgestellt werden, ob eine Person einen rechtlich anerkannten Anspruch auf Leistungen hat. Diese Leistungsansprüche zur Sicherung des Lebensunterhalts sind in den §§ 19-27 des SGB II aufgeführt. Um einen Überblick über die verschiedenen Leistungen zu erhalten, genügt es, die Überschriften dieser Vorschriften zu lesen. Dadurch kann man schnell die relevanten Leistungen für den jeweiligen Fall identifizieren. Im Folgenden werden nicht alle Leistungen im Detail erläutert, sondern es wird lediglich auf die Grundlagen und Grundzüge eingegangen.

Berechnung von Bürgergeld

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs II Bürgergeld. Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten ebenfalls Bürgergeld gemäß § 19 Absatz 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuchs II, sofern sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben (hauptsächlich betroffen sind hier die Kinder der Erwerbsfähigen). Das Bürgergeld setzt sich aus einem pauschalierten Regelbedarf (§ 20 Absatz 1 Satz 3 des Sozialgesetzbuchs II), eventuellen Mehrbedarfen (§ 21) sowie den Bedarfen für Unterkunft und Heizung (§ 22 des Sozialgesetzbuchs II) zusammen. Siehe auch § 19 Absatz 1 Satz 3 des Sozialgesetzbuchs II.

Regelbedarf

Mit dem Regelbedarf gelten gem. § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II folgende Positionen zur Absicherung des Lebensunterhaltes als abgegolten:

  1. Ernährung,
  2. Kleidung,
  3. Körperpflege,
  4. Hausrat,
  5. Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile,
  6. persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.

Ein Bedarf, der einem dieser Unterpunkte zugeordnet werden kann, kann damit nicht auf der Bedarfsseite zusätzlich in einer anderen Position berücksichtigt werden. Hilfesuche können beispielsweise Stromkosten nicht als zusätzlichen Bedarf neben dem Regelbedarf geltend machen. Diese Kosten sind vielmehr bereits als „Haushaltsenergie“ im RegelS. enthalten. Die Regelsätze werden auf Basis des so genannten Statistikmodells unter Beachtung des sogenannten Lohnabstandsgebotes ermittelt. Dabei werden statistisch die Einkünfte und Gehälter in den unteren Lohngruppen ermittelt. Von diesen Einkünften wird dann ein Abschlag gebildet und daraus der RegelS. abgeleitet. Das Lohnabstandsgebot soll aus der Sicht des Gesetzgebers sicherstellen, dass hinreichend Erwerbsanreiz für Bezieher von Bürgergeld besteht. Grundlage für die Regelbedarfsermittlung ist das im Zuge der Reform 2011 erlassene Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz. Die Regelbedarfe werden jährlich fortgeschrieben (§ 20 Abs. 5 SGB II i.V.m. § 28 a SGB XII).

Die Regelbedarfe sind im Augangspunkt in § 20 SGB II geregelt. Dieser verweist bzgl. der Höhe des Regelbedarfs auf die sog. „Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung“ – RBSFV (Stascheit Ziff. 32). Durch diese Verordnung werden die Höhen der Regelbedarfe jährlich angepasst („fortgeschrieben“). Die jeweils aktuellen Regelsätze finden sich unter: Regelbedarfsstufen

Für einen alleinstehenden, volljährigen Erwerbsfähigen ist etwa Regelbedarfsstufe 3 und damit eine Betrag i.H.v. 360,- € (Stand 06.2022) anerkannt.

Nach § 23 SGB II gelten für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte Besonderheiten hinsichtlich der Höhe des Regelsatzes. Zu beachten sind insbesondere die Altersabstufungen bei Kindern.

Mehrbedarf

Podcast: Grundsicherung – Mehrbedarf

Grundsicherungsleistungen werden individuell entsprechend des jeweiligen Hilfebedarfs gewährt. Dieses Prinzip wird als „Bedarfsdeckungsgrundsatz“ bezeichnet. Die Höhe der Grundsicherungsleistungen muss daher den spezifischen Umständen des Einzelfalls angepasst werden. Ein Instrument hierfür ist die Gewährung von sogenannten Mehrbedarfen gemäß § 21 SGB II, die in bestimmten Lebenssituationen gezahlt werden. Mehrbedarfe werden anerkannt für:

a. Schwangere

b. Alleinerziehende

c. behinderte Menschen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt werden

d. kranke Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen

e. sowie in sonstigen Fällen (vgl. § 21 Abs. 6 und 7)

Der Mehrbedarf für Alleinerziehende ist besonders wichtig, da etwa ein Drittel von ihnen auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen ist. Die Mehrbedarfe werden prozentual vom Regelbedarf abgeleitet. Zum Beispiel beträgt der Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende mit 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren 36 Prozent.

Unterkunft und Heizung

Der dritte Teil des Arbeitslosengeldes II bzw. Sozialgeldes betrifft die Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Höhe dieser Kosten hängt von der tatsächlichen Wohnsituation ab, solange sie als „angemessen“ gilt (z.B. 55-60 qm für einen Zweipersonenhaushalt). Dabei sollten einfache Standards zugrunde gelegt werden (§ 22a Abs. 3 SGB II). Die Kosten für die Unterkunft werden entsprechend der Anzahl der Personen im Haushalt aufgeteilt. Früher wurde die Angemessenheit der Wohnkosten individuell anhand der Wohnungsgröße, der Quadratmetermiete und insbesondere der Nebenkosten bestimmt, was oft zu Streitigkeiten vor den Sozialgerichten führte. Nun können die lokalen Behörden festlegen, welche Kosten als angemessen gelten (vgl. § 22a SGB II).

Besonderheiten bestehen bezüglich der

  • Junge Erwachsene unter 25 Jahren, die von zu Hause ausziehen möchten, müssen beachten, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung nur in Ausnahmefällen vom zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Eine solche Kostenübernahme wird nur gewährt, wenn der Träger vor Abschluss des Mietvertrages seine Zustimmung gegeben hat und besondere Gründe vorliegen, wie zum Beispiel ein Umzug aufgrund einer Arbeitsaufnahme an einem anderen Ort. Das Ziel dieser Regelung ist es, zu verhindern, dass junge Menschen unter 25 Jahren ohne triftigen Grund von zu Hause ausziehen.
  • Im SGB II gibt es eine Ausnahme von der Regel, dass Schulden nicht übernommen werden. Gemäß § 22 Abs. 8 SGB II können Mietschulden übernommen werden, wenn die Gefahr der Wohnungslosigkeit besteht. Das Gleiche gilt für andere Schulden, wenn ihre Übernahme eine vergleichbare Notlage verhindern kann.

Einmalige Leistungen

Podcast: Grundsicherung – Einmalige Leistungen

Mit der Einführung von SGB II und SGB XII wurden die im alten BSHG geregelten sogenannten „einmaligen Leistungen“ weitgehend abgeschafft. Der Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes ist grundsätzlich durch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Bürgergeld, Mehrbedarf, Unterkunftskosten) abgedeckt. Zusätzliches Geld, etwa für die Anschaffung teurer Haushaltsgeräte, gibt es grundsätzlich nicht.

Ausnahmen enthält § 24 Abs. 3 SGB II. Danach sind vom Regelbedarf nach § 20 SGB II nicht erfasst:

  1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (hier geht es nur um die erste Wohnung),
  2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
  3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

Leistungen für diese Bedarfe werden nach § 24 Abs. 3 S. 2 SGB II gesondert, also zusätzlich zum Regelbedarf erbracht. Dabei kann die Leistung auch als sogenannte Sachleistung erbracht werden.

Unabweisbarer Bedarf als Darlehen

Wenn im Einzelfall ein „an sich“ vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasster Bedarf nicht gedeckt werden kann und wenn dieser Bedarf unabweisbar ist (Beispiel: die Waschmaschine in einem Haushalt mit kleinen Kindern ist kaputt gegangen und es steht kein Geld für eine Neuanschaffung zur Verfügung), ist dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen zu gewähren. Auch hier können neben Geldleistungen Sachleistungen erbracht werden. Dieses Darlehen wird mit künftigen Leistungsansprüchen verrechnet. Der Hilfesuchende wird so zum nachträglichen Sparen gezwungen.

Kranken- und Pflegeversicherung

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden grundsätzlich übernommen. Jedoch gibt es Einschränkungen Insbesondere im Hinblick auf die Beitragshähe und den Umfang des Versicherungsschutzes.

Lies: § 26 SGB II

Weitere Leistungen

Als weitere Leistungen werden gewährt:

  • Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung (§ 25 SGB II):
  • Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung (§ 26 SGB II).
  • Leistungen für Auszubildende (§ 27 SGB II).

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen (unter 25) werden Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gewährt. Diese Leistungen werden zusätzlich zum Regelbedarf gewährt. Einzelheiten ergeben sich aus § 28 Abs. 2-7 SGB II. Vorgesehen sind Leistungen für

  1. Schulausflüge und Klassenfahrten (Abs. 2)
  2. Ausstattung mit persönlichen Schulbedarf (Abs. 3),
  3. Schülerbeförderung (Abs. 4),
  4. Lernförderung (Abs. 5),
  5. Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung (Abs. 6),
  6. Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (Sport, Spiel, Kultur, Geselligkeit, Musikunterricht, Freizeiten, etc.)

Lies: § 28 SGB II

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden nicht als Geldleistungen erbracht. Vorrangig werden sie als Gutscheine oder Direktzahlungen an Anbieter solcher Dienstleistungen erbracht (§ 29 SGB II)