Um den Bedarf zu ermitteln, muss zunächst festgestellt werden, ob eine Person einen rechtlich anerkannten Anspruch auf Leistungen hat. Diese Leistungsansprüche zur Sicherung des Lebensunterhalts sind in den §§ 19-27 des SGB II aufgeführt. Um einen Überblick über die verschiedenen Leistungen zu erhalten, genügt es, die Überschriften dieser Vorschriften zu lesen. Dadurch kann man schnell die relevanten Leistungen für den jeweiligen Fall identifizieren. Im Folgenden werden nicht alle Leistungen im Detail erläutert, sondern es wird lediglich auf die Grundlagen und Grundzüge eingegangen.
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs II Bürgergeld. Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten ebenfalls Bürgergeld gemäß § 19 Absatz 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuchs II, sofern sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben (hauptsächlich betroffen sind hier die Kinder der Erwerbsfähigen). Das Bürgergeld setzt sich aus einem pauschalierten Regelbedarf (§ 20 Absatz 1 Satz 3 des Sozialgesetzbuchs II), eventuellen Mehrbedarfen (§ 21) sowie den Bedarfen für Unterkunft und Heizung (§ 22 des Sozialgesetzbuchs II) zusammen. Siehe auch § 19 Absatz 1 Satz 3 des Sozialgesetzbuchs II.
Mit dem Regelbedarf gelten gem. § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II folgende Positionen zur Absicherung des Lebensunterhaltes als abgegolten:
Ein Bedarf, der einem dieser Unterpunkte zugeordnet werden kann, kann damit nicht auf der Bedarfsseite zusätzlich in einer anderen Position berücksichtigt werden. Hilfesuche können beispielsweise Stromkosten nicht als zusätzlichen Bedarf neben dem Regelbedarf geltend machen. Diese Kosten sind vielmehr bereits als „Haushaltsenergie“ im RegelS. enthalten. Die Regelsätze werden auf Basis des so genannten Statistikmodells unter Beachtung des sogenannten Lohnabstandsgebotes ermittelt. Dabei werden statistisch die Einkünfte und Gehälter in den unteren Lohngruppen ermittelt. Von diesen Einkünften wird dann ein Abschlag gebildet und daraus der RegelS. abgeleitet. Das Lohnabstandsgebot soll aus der Sicht des Gesetzgebers sicherstellen, dass hinreichend Erwerbsanreiz für Bezieher von Bürgergeld besteht. Grundlage für die Regelbedarfsermittlung ist das im Zuge der Reform 2011 erlassene Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz. Die Regelbedarfe werden jährlich fortgeschrieben (§ 20 Abs. 5 SGB II i.V.m. § 28 a SGB XII).
Die Regelbedarfe sind im Augangspunkt in § 20 SGB II geregelt. Dieser verweist bzgl. der Höhe des Regelbedarfs auf die sog. „Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung“ – RBSFV (Stascheit Ziff. 32). Durch diese Verordnung werden die Höhen der Regelbedarfe jährlich angepasst („fortgeschrieben“). Die jeweils aktuellen Regelsätze finden sich unter: Regelbedarfsstufen
Für einen alleinstehenden, volljährigen Erwerbsfähigen ist etwa Regelbedarfsstufe 3 und damit eine Betrag i.H.v. 360,- € (Stand 06.2022) anerkannt.
Nach § 23 SGB II gelten für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte Besonderheiten hinsichtlich der Höhe des Regelsatzes. Zu beachten sind insbesondere die Altersabstufungen bei Kindern.
Grundsicherungsleistungen werden individuell entsprechend des jeweiligen Hilfebedarfs gewährt. Dieses Prinzip wird als „Bedarfsdeckungsgrundsatz“ bezeichnet. Die Höhe der Grundsicherungsleistungen muss daher den spezifischen Umständen des Einzelfalls angepasst werden. Ein Instrument hierfür ist die Gewährung von sogenannten Mehrbedarfen gemäß § 21 SGB II, die in bestimmten Lebenssituationen gezahlt werden. Mehrbedarfe werden anerkannt für:
a. Schwangere
b. Alleinerziehende
c. behinderte Menschen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt werden
d. kranke Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen
e. sowie in sonstigen Fällen (vgl. § 21 Abs. 6 und 7)
Der Mehrbedarf für Alleinerziehende ist besonders wichtig, da etwa ein Drittel von ihnen auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen ist. Die Mehrbedarfe werden prozentual vom Regelbedarf abgeleitet. Zum Beispiel beträgt der Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende mit 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren 36 Prozent.
Der dritte Teil des Arbeitslosengeldes II bzw. Sozialgeldes betrifft die Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Höhe dieser Kosten hängt von der tatsächlichen Wohnsituation ab, solange sie als „angemessen“ gilt (z.B. 55-60 qm für einen Zweipersonenhaushalt). Dabei sollten einfache Standards zugrunde gelegt werden (§ 22a Abs. 3 SGB II). Die Kosten für die Unterkunft werden entsprechend der Anzahl der Personen im Haushalt aufgeteilt. Früher wurde die Angemessenheit der Wohnkosten individuell anhand der Wohnungsgröße, der Quadratmetermiete und insbesondere der Nebenkosten bestimmt, was oft zu Streitigkeiten vor den Sozialgerichten führte. Nun können die lokalen Behörden festlegen, welche Kosten als angemessen gelten (vgl. § 22a SGB II).
Besonderheiten bestehen bezüglich der
Mit der Einführung von SGB II und SGB XII wurden die im alten BSHG geregelten sogenannten „einmaligen Leistungen“ weitgehend abgeschafft. Der Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes ist grundsätzlich durch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Bürgergeld, Mehrbedarf, Unterkunftskosten) abgedeckt. Zusätzliches Geld, etwa für die Anschaffung teurer Haushaltsgeräte, gibt es grundsätzlich nicht.
Ausnahmen enthält § 24 Abs. 3 SGB II. Danach sind vom Regelbedarf nach § 20 SGB II nicht erfasst:
Leistungen für diese Bedarfe werden nach § 24 Abs. 3 S. 2 SGB II gesondert, also zusätzlich zum Regelbedarf erbracht. Dabei kann die Leistung auch als sogenannte Sachleistung erbracht werden.
Wenn im Einzelfall ein „an sich“ vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasster Bedarf nicht gedeckt werden kann und wenn dieser Bedarf unabweisbar ist (Beispiel: die Waschmaschine in einem Haushalt mit kleinen Kindern ist kaputt gegangen und es steht kein Geld für eine Neuanschaffung zur Verfügung), ist dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen zu gewähren. Auch hier können neben Geldleistungen Sachleistungen erbracht werden. Dieses Darlehen wird mit künftigen Leistungsansprüchen verrechnet. Der Hilfesuchende wird so zum nachträglichen Sparen gezwungen.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden grundsätzlich übernommen. Jedoch gibt es Einschränkungen Insbesondere im Hinblick auf die Beitragshähe und den Umfang des Versicherungsschutzes.
Lies: § 26 SGB II
Als weitere Leistungen werden gewährt:
Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen (unter 25) werden Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gewährt. Diese Leistungen werden zusätzlich zum Regelbedarf gewährt. Einzelheiten ergeben sich aus § 28 Abs. 2-7 SGB II. Vorgesehen sind Leistungen für
Lies: § 28 SGB II
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden nicht als Geldleistungen erbracht. Vorrangig werden sie als Gutscheine oder Direktzahlungen an Anbieter solcher Dienstleistungen erbracht (§ 29 SGB II)