Die Versorgung der Bürger mit den Notwendigkeiten des täglichen Lebens, also mit Wohnung, Nahrung, Kleidung usw., ist in einer Marktwirtschaft keine Selbstverständlichkeit. Nur wer über ein Einkommen, also Geld, verfügt, das ihm den Zugang zu den Notwendigkeiten des täglichen Lebens sichert, kann sich selbst versorgen. Für die Masse der Bevölkerung wird dieses Einkommen entweder durch eigene Erwerbsarbeit oder durch Verwandte oder andere nahestehende Personen erwirtschaftet. Einige erhalten ihr Einkommen von anderen Sozialleistungsträgern außerhalb des Grundsicherungssystems (z.B. Arbeitslosenversicherung). Wer weder auf eigenes Einkommen oder Vermögen noch auf Einkommen von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen zurückgreifen kann, gilt als hilfebedürftig.
Lies: § 9 Abs.1 SGB II und § 19 Abs.1 SGB XII
Hilfebedürftige in diesem Sinne erhalten Leistungen aus dem Grundsicherungssystem.
Die Leistungen der Grundsicherung sind insoweit gegenüber anderen Sozialleistungen nachrangig (subsidiär).
Lies: § 9 Abs.1 SGB II und § 12a SGB II
Im SGB II gilt daher das Subsidiaritätsprinzip. Die Leistungen der Grundsicherung sind steuerfinanziert und gehören zu den so genannten staatlichen Fürsorgeleistungen (Gegenbegriff: Versicherungsleistungen). Ihr Zweck ist die Existenzsicherung, d.h. die Versorgung der betroffenen Hilfebedürftigen mit dem aktuell Lebensnotwendigen (Leistungen „von der Hand in den Mund“). Es gilt daher auch der Grundsatz, dass Schulden grundsätzlich nicht übernommen werden, da es sich um vergangene und nicht mehr aktuelle Notlagen handelt. „Grundsicherung“ ist der Oberbegriff für Leistungen an Hilfebedürftige, mit denen der für jedermann notwendige Lebensunterhalt (Wohnung, Nahrung, Kleidung etc.) finanziert wird.
Neben dem Begriff „Grundsicherungsleistungen“ ist auch der Begriff „existenzsichernde Leistungen“ gebräuchlich. Nicht von den Grundsicherungsleistungen umfasst sind zusätzliche Hilfebedarfe, die sich aus „besonderen Lebenslagen“ wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit etc. ergeben (vgl. 5. – 9. Kapitel SGB XII). Diese Hilfen werden als „Hilfen in besonderen Lebenslagen“ bezeichnet (im Gegensatz zur allgemeinen Lebenslage, die für die Hilfebedürftigen gerade dadurch gekennzeichnet ist, dass sie ihren normalen Lebensunterhalt nicht sichern können).
Ein weiteres wichtiges Gesetz, das der „Grundsicherung“ hilfebedürftiger Personen dient, ist das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), das – entgegen seinem Titel – nicht nur für Asylbewerber, sondern auch für andere Ausländer, z.B. geduldete Flüchtlinge, gilt. Auf die Einzelheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes kann hier nicht eingegangen werden. Hervorzuheben ist, dass das Leistungsniveau des Asylbewerberleistungsgesetzes gegenüber dem „normalen“ Grundsicherungsniveau deutlich abgesenkt ist und Sachleistungen anstelle von Geldleistungen gewährt werden können.