Das alte Bundessozialhilfegesetz wurde durch die Einführung des SGB II und SGB XII abgelöst. Hintergrund der Aufteilung war die sogenannte Hartz-IV-Reform, bei der eine Unterscheidung zwischen erwerbsfähigen und nicht erwerbsfähigen, vollständig erwerbsgeminderten oder älteren Hilfebedürftigen vorgenommen werden sollte. Die Regelungen für erwerbsfähige Personen finden sich im SGB II, während das SGB XII die Regelungen für nicht erwerbsfähige und vollständig erwerbsgeminderte Personen enthält. Beide Leistungssysteme weisen große Ähnlichkeiten bei der Berechnung der Sozialleistungen auf. Unterschiede zwischen den Systemen bestehen jedoch in den Bereichen Anreize und Sanktionen sowie bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen. Bei der Berechnung von Grundsicherungsleistungen ist es praktisch wichtig, zu welchem System (SGB II oder SGB XII) der Hilfesuchende gehört. Ohne diese vorherige Entscheidung über die Systemzuordnung können die Anspruchsgrundlagen nicht ermittelt werden.
Wer Leistungen nach dem SGB II beanspruchen kann, ist zunächst in § 7 SGB II geregelt. Danach haben Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II Personen, die
Im Fokus des SGB II stehen arbeitslose erwerbsfähige Erwachsene und Jugendliche. Nach unten hin gilt eine Altersgrenze von 15 Jahren. Wer das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, also noch keinen 15. Geburtstag hatte, erhält Leistungen, wenn er mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) lebt. Nach oben hin gilt eine Altersgrenze von mindestens 65 höchstens 67 Jahren. Dies richtet sich im einzelnen nach § 7a SGB II.
Lies: § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II und § 7a SGB II
Früher waren Menschen, die das 65. Lebensjahr erreicht hatten, nicht berechtigt, Leistungen gemäß § 7 Abs. 1 SGB II zu erhalten. Aufgrund der Erhöhung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre hat der Gesetzgeber den § 7a SGB II eingeführt, wodurch die Altersgrenze im Bereich des SGB II schrittweise angehoben wird. Welche Altersgrenze für eine Person gilt, hängt von ihrem Geburtsjahr ab (siehe § 7a SGB II). Für Personen, die ab 1964 geboren sind, liegt die Altersgrenze bei 67 Jahren.
Menschen, die Hilfe benötigen und in der Lage sind zu arbeiten, werden dem SGB II zugeordnet. Das SGB II geht davon aus, dass die Hilfebedürftigen erwerbsfähig sind. Die Erwerbsfähigkeit entfällt nur, wenn die Person aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, mindestens 3 Stunden pro Tag zu arbeiten.
Lies: § 8 Abs. 1 SGB II
Personen, die mehr als 3 Stunden pro Tag arbeiten können oder die zwar weniger als 3 Stunden pro Tag arbeiten können, aber nicht aufgrund von Krankheit oder Behinderung daran gehindert werden, werden dem System des SGB II zugeordnet. Wenn zum Beispiel eine Person, die auf Hilfe angewiesen ist, nicht arbeiten gehen kann, weil sie ein Kleinkind betreuen muss (zum Beispiel aufgrund fehlender Betreuungsmöglichkeiten), wird sie dem System des SGB II zugeordnet. Obwohl sie nicht mindestens 3 Stunden pro Tag arbeiten kann, liegt der Grund dafür nicht in Krankheit oder Behinderung. Sie gilt daher als erwerbsfähig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II. Ob ihr eine Arbeit zugemutet werden kann, ist eine andere Frage (siehe dazu § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II für die Kindererziehung).
Leistungen nach dem SGB II erhält nur, wer hilfebedürftig ist.
Lies: § 9 SGB II
Einzelheiten zur Feststellung der Bedürftigkeit werden später im Zusammenhang mit der Berechnung erläutert.
Um Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, muss man seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Der gewöhnliche Aufenthalt bezieht sich auf den Lebensmittelpunkt einer Person in Deutschland im Gegensatz zum tatsächlichen Aufenthalt.
Für Ausländer gelten Sonderregeln (§ 7 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB II).